Auf der Straße abgedrängt, auf dem Gehweg nach dem Klingeln angeraunzt – Radfahrer trainieren sich neben kräftigen Waden auch ein dickes Fell an. Über kaum etwas streiten sie mit Autofahrern und Fußgängern so leidenschaftlich wie über die korrekte Aufteilung des Verkehrsraums. Und es ist erstaunlich, wie viel schutzblechdünnes Halbwissen darüber kursiert, wann man auf zwei Rädern über welchen Untergrund rollen darf. Zeit, das Vorderlicht anzuknipsen und Helligkeit ins Dunkel zu bringen. Das Wichtigste zuerst: Generell sind Radwege laut § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur dann benutzungspflichtig, wenn sie durch ein rundes Schild – weißes Fahrrad auf blauem Grund – gekennzeichnet sind. Fehlt dieses Schild, steht es Radfahrern frei, die Straße zu benutzen.

In diesen Fällen darf der Fußweg von Radfahrern benutzt werden

Es gibt zudem zwei Ausnahmen, bei denen ein benutzungspflichtiger Radweg sogar ignoriert werden darf. Erstens: Er ist objektiv nicht benutzbar. „Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist“, heißt es auf der Homepage des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC). Zweitens: Radfahrer, die im Verbund ab 16 Leuten unterwegs sind, dürfen gemäß § 27 der StVO immer auf der Straße fahren – und das sogar nebeneinander.
Kommen wir zum Fußweg: Er ist grundsätzlich, der Name lässt es erahnen, nur für Fußgänger da. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Fortbewegungsmitteln, beispielsweise Inlineskatern, dürfen ihn ebenfalls benutzen. Radfahrer nicht – es sei denn, sie steigen ab und schieben. Eine Ausnahme stellen Kinder dar. Bis zu ihrem achten Geburtstag müssen sie sogar auf dem Bürgersteig fahren. Das galt lange nicht für ihre Eltern. Sie mussten ihrem Nachwuchs vom Radweg oder der Straße aus Kommandos zurufen. Wie impraktikabel das war, sah schließlich auch das entsprechende Ministerium ein und änderte im Dezember 2016 die StVO. Seitdem gilt: Aufsichtspersonen ab 16 Jahren dürfen Kinder bis acht Jahre auf dem Fußweg fahrend begleiten. Kinder, die ihr achtes Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu ihrem zehnten Geburtstag wählen, ob sie den Gehweg, die Fahrbahn oder den Radweg nutzen möchten.

Achten Sie auf die Verkehrsschilder!

Keine Regeln ohne Ausnahmen – das gilt auch beim Fußweg: Das Schild mit der Aufschrift „Radfahrer frei“ erlaubt Bikern die Benutzung des Gehwegs, allerdings müssen sie besondere Vorsicht gelten lassen. Darüber hinaus gibt es geteilte Verkehrsräume für Radfahrer und Fußgänger: Ein blaues, rundes Schild, auf dem ein Fahrrad und Fußgänger durch eine horizontale Linie voneinander getrennt sind, erlaubt beiden Gruppen die Benutzung über die volle Breite. Verläuft der Strich vertikal, ist der Weg in zwei Bereiche geteilt.
Tatsächlich machen es die vielen Sonderreglungen allen Verkehrsteilnehmern nicht gerade leicht, den Blutdruck niedrig zu halten. Schließlich sind wir gerade im Verkehr so gepolt, dass wir drauflosbrüllen, wenn wir uns in unseren Rechten verletzt fühlen. Gut, wenn man dann die richtigen Argumente hat. Diese Seite darf ausgeschnitten, einlaminiert und an randalierende Verkehrsraum-Mitbewerber weiter gegeben werden.

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