Als Mountainbiker hat man manchmal das Gefühl, statt durch das idyllische Nadelgehölz eher durch den Paragrafenwald zu fahren – und man sieht den Wald vor lauter Verbotsschildern nicht. Je nachdem, in welchem Bundesland man unterwegs ist, gelten andere Regeln beim Befahren von Wäldern. Darf ich beschilderte Wanderwege als MTB-Strecke nutzen? Was ist mit Singletrails? Und ist es legal, querfeldein die Hänge herunterzupreschen?

In einigen Bundesländern gilt die 2-Meter-Regel

Oberste Regel: Rücksicht hat Vorfahrt. Denn wie es in den Wald hineinfährt, so fährt es auch hinaus. Der Wald ist ein Erholungsraum, außerdem ist er ein Wirtschaftsraum. Als Biker trifft man auf Wanderer, Reiter und Waldarbeiter, mit denen man es sich nicht verscherzen will. Laut Bundeswaldgesetz ist Rad fahren im Wald auf den Straßen und Wegen generell erlaubt. Das gilt auch für Schutzgebiete, die das nicht explizit einschränken. Verboten ist indes, sich zwischen Bäumen hindurch eigene Wege zu suchen. In einigen Bundesländern gilt die Zwei-Meter-Regel: Nur Waldwege dürfen befahren werden, die diese Breite aufweisen. Initiativen wie der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club sprechen sich für die Abschaffung dieser doch sehr einschränkenden Regel aus. In Österreich dürfen Forststraßen und Waldwege nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers befahren werden.
Das heißt: Biken ist verboten, wo es nicht explizit erlaubt ist. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Klage oder Verwaltungsstrafe. Statt sich aufs Regelwerk zu versteifen, sollten Radfahrer ihren gesunden Menschenverstand nutzen, findet Gunnar Fehlau vom Pressedienst Fahrrad: „Ich kann legal fahren und dabei Wanderer stören, ohne die Umwelt zu schädigen. Ich kann illegal unterwegs sein, ohne die Natur zu schädigen oder andere Erholungssuchende zu stören.“
Respekt funktioniert übrigens in beide Richtungen. Viele Biker fahren nicht ohne Rücksicht auf Verluste und haben einen Blick für ihre Umgebung. Laut der Deutschen Initiative Mountainbike gibt es 11,5 Millionen Mountainbiker in Deutschland, die zumindest ab und zu auf ihrem Rad unterwegs sind – und die meisten von ihnen wollen Umfragen entsprechend auf dem Rad die Natur genießen und sich entspannen.
Mountainbiken im Wald: Das sagt das Gesetz

Bundeswaldgesetz, § 14 (1): Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Autorin: Lena Frommeyer